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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LMT Medical Systems GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt LMT Medical Systems GmbH (im Folgenden „LMT“) nicht an, es sei denn, LMT hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die LMT Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn LMT in Kenntnis entgegenstehender oder von den LMT Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferungen an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen LMT und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind zwischen den Parteien schriftlich niedergelegt.

2. Vertragsschluss

Die Angebote von LMT gelten als freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen. Die Rechnungsstellung gilt jedenfalls als schriftliche Auftragsbestätigung.

3. Preise, Preisanpassung

3.1. Sofern nichts anderes abweichendes vereinbart ist, gelten die Preise von LMT ab Werk ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2. LMT behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Dies wird LMT dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, steht dem Vertragspartner ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

4. Lieferung

4.1. Liefertermine und –fristen sind für LMT nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen. Sie ist eingehalten, wenn die Ware bis zum letzten Tag der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.2. Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen (z. B. Krieg, Blockade, Feuer, Naturkatastrophen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebs, Transportstörung, Materialbeschaffungs-, Energieversorgungsschwierigkeiten und behördlichen Eingriffen) ist LMT, wenn LMT dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert ist, berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern oder, wenn die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten. LMT wird nach Möglichkeit den Vertragspartner über die vorgenannten Umstände informieren.

4.3. Bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine oder -fristen (auch in den im vorigen Absatz genannten Fällen) ist der Vertragspartner - außer bei Fixgeschäften - erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

4.4. LMT ist zur Teillieferung berechtigt; der Vertragspartner kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.

5. Gefahrübergang, Versand

5.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht am Ort des LMT-Werkes in Lübeck auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, zwecks Versendung das LMT-Werk verlassen hat oder auf ein eigenes oder fremdes Transportmittel verladen ist. Ist die Ware versandbereit und verzögern sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

5.2. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Vertragspartners erfolgt Versicherung durch LMT gegen die gewöhnlichen Transportgefahren auf seine Kosten.

6. Zahlung

6.1. Die Rechnungen von LMT sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.

6.2. Die Annahme von Schecks und Wechseln behält sich LMT ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Vertragspartners und sind sofort fällig. Scheck oder Wechselzahlungen gelten erst mit deren Einlösung als Zahlung.

7. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

7.1. Bis zur Erfüllung sämtlicher LMT jetzt und künftig zustehender Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, bleibt LMT Eigentümer der gelieferten Ware (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LMT nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch LMT liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

7.2. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht LMT gehörenden Waren, steht LMT das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Verkehrswert der anderen eingesetzten Ware. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er LMT schon jetzt seinen Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Brutto-Rechnungswertes der eingesetzten Vorbehaltsware. Die neuen Sachen werden vom Vertragspartner für LMT unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden zu versichern.

7.3. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der gelieferten oder der aus der Verarbeitung entstehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Der Vertragspartner tritt hiermit bereits alle Forderungen mit Nebenrechten an LMT ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Sachen, an denen Rechte Dritter bestehen, wird nur der dem Brutto-Rechnungsbetrag entsprechende Teilbetrag an LMT abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziff. 7.1. und 7.2.

7.4. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Vertragspartners sowie bei Nichtbeachtung der den Vertragspartner aus dem Eigentum treffenden Pflichten kann LMT die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner LMT die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist LMT berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sofort abzuholen und zu diesem Zweck ungehindert die Geschäfts- und Lagerräume des Vertragspartners zu betreten sowie nach Wahl zu verwerten. Weitergehende Rechte werden durch die Inbesitznahme der Vorbehaltsware nicht berührt. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

7.5. Der Vertragspartner hat LMT von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind vom Vertragspartner zu erstatten.

7.6. Übersteigt der realisierbare Wert der für LMT bestehenden Sicherheit die Forderungen von LMT insgesamt um mehr als 20%, so ist LMT auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe übersteigender Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

8.1. Der Vertragspartner darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

8.2. Der Vertragspartner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. Mängelrügen

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln binnen gleicher Frist nach Schadensfeststellung zu rügen. Anderenfalls sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge bei LMT.

10. Mängelansprüche

10.1 Bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache hat der Vertragspartner Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Das Wahlrecht liegt bei der LMT.

10.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner berechtigt, seine gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.

10.3 Soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von LMT auch im Rahmen von Ziff. 10.2 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

11. Rückgabe und Rücksendung

Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis von LMT voraus. Anderenfalls ist LMT berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
Sollte ein Rückgaberecht der Ware vereinbart worden sein, berechnet LMT bei einer Rückgabe pauschal Bearbeitungskosten bis in Höhe von 20 v. H. des Warenwerts. In diesem Fall hat der Besteller sämtliche Transportkosten, sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuellen Instandsetzung zu tragen.

12. Haftung

12.1 LMT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Soweit LMT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Ware.

12.3 Soweit die Schadensersatzhaftung LMT gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten von LMT, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.4 Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist jede Haftung ausgeschlossen.

12.5. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von LMT beruhen, können nach Ablauf von 12 Monaten nach Gefahrübergang nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens des Körpers oder Gesundheit beruhen. Im Übrigen gilt Ziff. 10.4.

13. Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Vertragspartner kann Rechte und Pflichten aus der mit LMT bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere aus bestehenden Verträgen, nur mit schriftlicher Zustimmung von LMT an Dritte ganz oder teilweise abtreten oder übertragen.

14. Sonstige Bedingungen

14.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von LMT; LMT ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dem zuständigen Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes zu verklagen.

14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

14.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von LMT Erfüllungsort.

14.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 01.02.2016